Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Landesverband Niedergelassener Neurochirurgen in Bayern“.
Der Sitz des Vereins ist in Würzburg.
Er wird in das örtlich zuständige Vereinsregister eingetragen.
Nach erfolgter Eintragung lautet der Name „Landesverband niedergelassener Neurochirurgen in Bayern e.V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Repräsentation des niedergelassenen Neurochirurgen in wissenschaftlichen und berufspolitischen Belangen auf Landesebene. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch:
- die fachliche und berufspolitische Unterstützung der niedergelassenen Ärzte mit der Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung „Neurochirurgie“, die auf dem Gebiet des ambulanten und/oder belegärztlichen Operierens und/oder in der Schmerztherapie eigenverantwortliche tätig sind,
- die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit ambulant und/oder belegärztlich tätiger Operateure aller Fachrichtungen,
- die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Ziffern 2.1. genannten Ärzten und den klinischen Einrichtungen, Einrichtungen der Rehabilitation sowie anderen Einrichtungen oder Vereinigungen, die im Rahmen einer operativen Behandlung von Patienten tätig sind,
- die Ausarbeitung, Veröffentlichung und ständige Überarbeitung eines Verzeichnisses der auf dem Gebiet der Neurochirurgie ambulant und/oder belegärztlich durchführbaren Operationen und schmerztherapeutischen Verfahren,
- die Mitwirkung bei der Aufstellung und Veröffentlichung von Qualitätsrichtlinien zum ambulanten belegärztlichen Operierens und spezieller Schmerztherapie sowie die Wahrung anerkannter Qualitätsstandards,
- die Beratung von Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Arbeitsgebiet niedergelassener Neurochirurgen,
- die Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen im Fachgebiet Neurochirurgie.
§ 3 Vereinsmittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Sämtliche Funktionen sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgleidschaft
- Mitglieder können natürliche volljährige Personen oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand unter Beachtung des § 12 dieser Satzung durch Beschluss entscheidet. Bei einer Ablehnung des Antrages sind dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
- Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes niedergelassener Neurochirurgen, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des ambulanten belegärztlichen Operierens und/oder der Schmerztherapie eigenverantwortlich tätig sind.
Alle andern Mitglieder gelten als außerordentliche Mitglieder.
- Bei einer Änderung der Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist dem Vorstand binnen 3 Monate nach Eintritt der Änderungsgründe mit eingeschriebenem Brief hiervon Kenntnis zu geben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch dessen freiwilligen Austritt gemäß Abs. 2, Ausschluss aus dem Verein gem. Abs. 3ff., Verlust der Approbation oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. § 4, Abs. 3 gilt sinngemäß.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. § 4, Abs. 3 gilt sinngemäß.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlusserfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
- Das Mitglied kann zudem durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz 2-maliger Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedbeitrages (§ 7) im Rückstand ist. Die Mahnungen haben schriftlich zu erfolgen und zwar die 1. Mahnung spätestens 2 Monate und die 2. Mahnung spätestens 4 Monate nach Fälligkeit des Mitgliedbeitrages.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb 2 Monaten die Mitgliederversammlung (§ 12) zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, so gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Mitgliederrechte
- Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt.
- zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht und Ausübung aller Mitgliederversammlungen nach dieser Satzung zukommenden Rechte (>§ 13),
- zur Aufnahme in ein Verzeichnis „Niedergelassener Neurochirurginnen und Neurochirurgen“,
- zur Inanspruchnahme gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen des Vereins.
- Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt
- zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ohne eigentliches Stimmrecht,
- zur Inanspruchnahme gemeinschaftlicher genutzter Einrichtungen des Vereins.
§ 7 Mitgliederbeiträge / Haftung
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Verein haftet bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für die Gesellschaft tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand (§ 9) und die Mitgliederversammlung (§ 13).
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Er vertritt den Verein nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 1. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein je einzeln. Jedes Vorstandmitglied ist unter Beachtung evtl. abweichender Einzelregelungen dieser Satzung einzeln vertragsberechtigt.
Der Vorstand ist auf Antrag der Mitgliederversammlung erweiterbar.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstandene und in prüfbarer Form nachgewiesene Aufwendungen werden erstattet.
§ 3 dieser Satzung ist zu beachten.
§ 10 Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung bzw. deren Delegation und Prüfung, Erstellung des Jahresberichtes.
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die jeweils von mindestens einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Vorlage einer diesbezüglichen Tagesordnung ist zwingend. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen nach Einberufung. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder, nur in Ausnahmefällen kann die Beschlusserfassung auch in Anwesenheit einer kleineren Zahl von Vorstandsmitgliedern erfolgen. Voraussetzung ist hierfür, dass die Sachlage dem/den fehlenden Vorstandsmitglied/ern hinreichend bekannt ist und dessen Entscheidung in schriftlicher Form vorliegt.
Ein Vorstandsmitglied allein ist nicht beschlussfähig.
- Über die Durchführung von Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
Die Vertretung des Vereins nach außen kann durch ein Vorstandsmitglied allein erfolgen, sofern hierdurch das Vereinsvermögen mit nicht mehr als Euro 250,00 (??? hier stand vorher DM 500,00) belastet wird. Anderenfalls ist der Verein durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder zu vertreten.
§ 11 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins im Sinne des § 6, Abs. 1 der Satzung werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Nach Neuwahlen bleibt der alte Vorstand bis zur erfolgten Amtseinführung des neu gewählten Vorstandes mit allen Rechten und Pflichten dieser Satzung im Amt. Die Wahl oder Entlastung eines Vorstandmitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein gemäß § 5 der Satzung endet auch das Amt des Vorstandes.
§ 12 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied (§ 6, Abs. 1) eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Aufgaben zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Entlastung des Kassenprüfers (§ 14),
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Vereinsauflösung (§ 15),
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- alle erweiterten Aufgaben, die sich aus dieser Satzung oder Gesetz ergeben.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens 1-mal jährlich satt zu finden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
- Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung ist entsprechend zu ergänzen, wenn dies wenigstens ein Mitglied fordert. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen und muss mit dem Vereinszweck (§ 2) in Zusammenhang stehen. Schriftform ist zwingend.
- Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ⅓ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. § 5 Abs. 3 ist zu beachten.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ⅓ aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Jedem Mitglied wird auf Wunsch ein Mitgliederverzeichnis mit Name, Adresse und ggf. Telefonnummer ausgehändigt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden außerordentlichen Mitglieder. § 12, Abs. 6 der Satzung gilt entsprechend. Zur Mehrheitsermittlung dürfen nur gültige Stimmen herangezogen werden.
§ 13 Protokollierungspflicht
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem anwesenden Mitglied ein Protokoll zu fertigen und von zwei weiteren anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfer
- Der von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf Rechnung und Richtigkeit und die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Er hat das Ergebnis der Prüfung in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Er kann sich dabei der Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe bedienen. Die Überprüfung hat mindestens 1-mal im Geschäftsjahr zu erfolgen.
- Der Kassenprüfer erstellt über das Ergebnis seiner Prüfung einen Bericht, den er in der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Entlastung vorlegt.
- Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins mit dem Ziel der Vereinsauflösung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Vereinsauflösung hat in Abweichung von § 12, Abs. 3 der Satzung mindestens 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Beschlussfähigkeit besteht nur dann, wenn mindestens ⅔ der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Anderenfalls muss innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen.
- Der Vorstand der ordnungsgemäß erfolgten Einladung ist vom zuständigen Vorstandsmitglied durch Vorlage der Postbelege über Einschreibesendungen zu führen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder einen gemeinnützigen Verein, der die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgt. Die Bestimmung hierüber obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt zu hören.
- Wird mit der Auflösung des Vereins lediglich eine Veränderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger muss dabei gewährleistet sein.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 16 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort/Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Würzburg.